Das Bundessozialgericht hat sich jüngst in zwei Entscheidungen mit der nachträglichen Rechnungskorrketur durch Krankenhäuser beschäftigt. In einer Entscheidung vom 05.07. (B1 KR 40/15 R) bestätigte der 1. Senat, dass Krankenhäuser eine erteilte Schlussrechnung ohne rechtsbedeutsamen Vorbehalt bis zum Ablauf des nachfolgenden Kalenderjahres korrigieren können. Zusätzlich wurde am 19.04. (B1 KR 33/15 R) entschieden, dass auch Nachforderungen von weniger als fünf Prozent der ursprünglichen Rechnungssumme zulässig sind. Diese Urteile müssen bei der Entscheidung über eine potentielle Kodierrevision Berücksichtigung finden.
Darüber hinaus muss bedacht werden, dass die den BSG Entscheidungen zugrunde liegenden Behandlungen vor Eintreten der PrüfvV am 01.01.2015 stattgefunden haben. Durch die PrüfvV werden im Rahmen der Prüfung nach §275 Abs. 1c SGB V neue Grenzen zur Prüfung und Rechnungskorrektur vorgegeben. Die (noch) überwiegende Zahl der Behandlungen unterliegt jedoch keiner Prüfung nach §275 und ist somit von diesen Intervallen ausgenommen.

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